Allgemeine Einkaufsbedingungen der Grömo GmbH & Co. KG, gültig ab 01.11.2024
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind. Sie gelten für den Einkauf beweglicher Sachen sowie die Beziehung von Werkleistungen (beides im Folgenden „Ware“ genannt) durch uns, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Dritten einkauft.
1.2. Im Geschäftsverkehr zwischen unseren Lieferanten und uns gelten ausschließlich unsere AEB. Entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.
1.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag mindestens in Textform bzw. unsere Bestätigung, die mindestens der Textform bedarf, maßgebend.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn Sie mindestens in Textform erfolgen. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler), Unvollständigkeiten oder Widersprüchlichkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
2.2. Unsere Bestellungen gelten als Angebot zum Vertragsschluss, an welches wir für eine Frist von 2 Wochen ab Zugang beim Lieferanten gebunden sind. Der Vertrag kommt – vorbehaltlich Nr. 2.3 - durch eine Bestätigung des Lieferanten zustande.
2.3. Sofern von uns verlangt, hat uns jedoch der Lieferant zunächst ein kostenfreies Angebot gem. unseren Beschreibungen und Spezifikationen zu unterbreiten. Sollte er von unseren Beschreibungen und Spezifikationen abweichen wollen, hat er ausdrücklich und deutlich erkennbar mindestens in Textform darauf hinzuweisen. Jede Abweichung bedarf unserer Zustimmung mindestens in Textform. Sofern der Lieferant gem. den Regelungen in dieser Ziffer ein Angebot unterbreitet, kommt der Vertrag durch unsere Annahme, die mindestens der Textform bedarf, zustande.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Abtretungsverbot, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
3.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und bindend. Preiserhöhungen nach Vertragsschluss sind ausgeschlossen. Die jeweils geltende Umsatzsteuer ist zusätzlich zu zahlen, soweit sie anfällt.
3.2. Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2020) an die in der Bestellung genannte Anschrift, sofern nichts anderes mindestens in Textform vereinbart ist.
3.3. Sofern nichts anderes mindestens in Textform vereinbart ist, zahlen wir den Kaufpreis bzw. die Vergütung innerhalb von 14 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Erhalt einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei unserer Bank maßgeblich.
3.4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen (gem. § 353 HGB). Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt davon unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, in jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3.5. Forderungen aus dem Vertragsverhältnis darf der Lieferant ohne unsere Genehmigung in Textform weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder verpfänden. § 354 a HGB bleibt unberührt. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3.6. Dem Lieferanten steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, unbestrittener oder entschei-dungsreifer Gegenforderungen zu.
4. Lieferfristen, Lieferverzug, Liefermengen
4.1. Die von uns genannten Lieferfristen sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich mindestens in Textform zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, dass er die Lieferfrist nicht einhalten kann.
4.2. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht, nicht innerhalb der Lieferfrist oder kommt er in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Nachfolgende Ziffer 4.3 bleibt unberührt.
4.3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir – neben weitergehenden gesetz-lichen Ansprüchen - berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche des Verzuges zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlicher niedriger Schaden entstanden ist.
4.4. Die von uns angegebenen Liefermengen sind verbindlich. Mehr-, Minder- und Teillieferungen können zurückgewiesen werden.
5. Gewährleistung, Rügepflicht
5.1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und – ausschließlich zu unseren Gunsten – die nach-folgenden Regelungen.
5.2. Nach den gesetzlichen Regelungen haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sofern Spezifikationen oder andere Unterlagen von uns oder Dritten (z. B. Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen etc.), die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung oder durch Vereinbarung Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen werden (nachfolgend insgesamt „Vertragsunterlagen“ genannt), muss die Ware die dort genannte Beschaffenheit aufweisen. Die Ware hat frei von Rechten Dritter zu sein.
5.3 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
5.4 Soweit eine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht einschlägig ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht (Mängelanzeige) für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge, die keiner besonderen Form bedarf, als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
5.5. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten im Rahmen der Nacherfüllung nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (insb. Ein- und Ausbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
5.6 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und den Regelungen in vorstehender Ziffer 5.4 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung (Ziffer 5.4) innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen der besonderen Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder dem drohenden Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; wir werden den Lieferanten von solchen Umständen unverzüglich unterrichten.
5.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
6. Lieferantenregress, Verschulden, Gewährleistungsfristen
6.1. Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S.2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
6.2. Der Lieferant haftet für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Vertreter, Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen und trägt insbesondere das Beschaffungsrisiko. Die Haftung kann nicht summenmäßig beschränkt werden.
6.3. Sofern das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, verjähren unsere Gewährleistungsansprüche nach Ablauf von 36 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
7. Geheimhaltung, Verweis auf Geschäftsverbindung, Rechte an Bestellunterlagen
7.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (Rohstoff-, Produktbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen, soweit diese nicht öffentlich zugänglichen sind) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten. Sie sind ausschließlich für die Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform, nicht zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung der Bestellung sind derartige Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben ohne irgend-welche Reproduktionen gleich welcher Art zurückzubehalten.
7.2. Ohne unsere vorherige Zustimmung mindestens in Textform darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.
7.3. An unseren Rohstoff- und Produktbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Plänen und sonstigen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrückliche Zustimmung mindestens in Textform dürfen diese auch nicht für eigene Zwecke des Lieferanten oder Zwecke Dritter verwendet werden.
8. Produkthaftung, Freistellung
8.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
8.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung ist der Lieferant auch verpflichtet, uns Aufwendungen gem. den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich einer durch uns oder unseren Kunden durchgeführten Austausch- und Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der geplanten Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
8.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Im Einzelfall vom Lieferanten gewünschte geringe Deckungssummen sind mit uns abzustimmen. Evtl. weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
9. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
9.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
9.2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung nach Nr.1, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der gelieferten Ware entstanden ist, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant auf erstes Auffordern in Textform von diesen Ansprüchen freizustellen, uns alle notwendigen Informationen zu erteilen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch wegen Sach- und Rechtsmängeln der an uns gelieferten Ware, bleiben unberührt.
9.3 Die Verwendung unserer Markenzeichen, Markenbezeichnungen und Logos oder Abbildungen und Darstellungen von Grömo Produkten im Internet oder in anderen elektronischen oder digitalen Kommunikationsnetzen, durch Fernseh- oder Rundfunkübertragung, sowie in gedruckten Medien, bedarf dem Abschluss einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung mit uns, die mindestens der Textform bedarf.
10. Eigentumsvorbehalt, Eigentumsverschaffung
10.1. Sofern wir Gegenstände oder Stoffe dem Lieferanten zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung zur Verfügung stellen („Vorbehaltsware“) und eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware durch den Lieferanten für uns vorgenommen wird, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte an der Vorbehaltsware vor.
Im Falle einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen oder Stoffen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten/vermischten/verbundenen Gegenständen oder Stoffen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung/Verbindung.
Soweit die uns gem. Nr. 1 zustehenden Sicherungsrechte den Wert unserer Vorbehaltsware um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Verlangen des Lieferanten Sicherungsrechte entsprechend freigeben.
10.2. Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.
10.3. Wir bleiben auch vor Kaufpreiszahlung berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vorausabtretung unserer dadurch entstehenden Forderungen weiter zu veräußern und zu verarbeiten, hilfsweise gilt daher ein einfacher und auf den Weiterverkauf verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache, Daten-verarbeitung, salvatorische Klausel
11.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Marktoberdorf.
11.2. Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich –rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Marktoberdorf. Wir sind jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
11.4. Auch wenn dem Lieferanten eine Übersetzung dieser AEB in eine andere Sprache als Deutsch vorgelegt wird, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.
11.5. Soweit uns der Lieferant personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt hat, werden die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten erhoben, bearbeitet, gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung an verbundene Unternehmen sowie, falls erforderlich, an Partnerunternehmen, sowie an Dienstleistungsunternehmen weitergegeben. Hinsichtlich der detaillierten Verarbeitungsregeln von Daten verweisen wir auf unsere Datenschutzbestimmungen unter www.groemo.com/de/footer/datenschutz.
11.6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen AEB oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestgehend entspricht.
Stand: 01.11.2024
Grömo GmbH & Co. KG | Röntgenring 2 | D-87616 Marktoberdorf
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Grömo GmbH & Co. KG
Stand: 01.11.2024