Allgemeine Verkaufsbedingungen der Grömo GmbH & Co. KG, gültig 01.01.2024
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB sind. Sie gelten für den Verkauf beweglicher Sachen (Ware) durch uns, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wurde.
1.2. Im Geschäftsverkehr zwischen unseren Kunden und uns gelten ausschließlich unsere AVB. Entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
1.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag mindestens in Textform bzw. unsere Bestätigung, die mindestens der Textform bedarf, maßgebend.
2. Vertragsabschluss, Markenzeichen, Logos
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) sowie Produktbe-schreibungen oder Unterlagen gleich in welcher Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar, an welches dieser 3 Kalenderwochen gebunden ist. Der Kaufvertrag kommt erst durch Übersendung der Auftragsbestätigung in Textform durch uns zustande. Der Übersendung der Auftragsbestätigung steht die Lieferung der Ware oder die Übersendung der Rechnung gleich.
2.3 Die Verwendung unserer Markenzeichen, Markenbezeichnungen und Logos oder Abbildungen und Darstellungen von Grömo Produkten im Internet oder in anderen elektronischen oder digitalen Kommunikationsnetzen, durch Fernseh- oder Rundfunkübertragung sowie in gedruckten Medien, bedarf dem Abschluss einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung mit uns, die mindestens der Textform bedarf.
3. Preise, Preisanpassung, Mindestbestellwert
3.1. Es gelten jeweils die Preise der aktuellen Preisliste. Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren die bisherigen Listen ihre Gültigkeit. Soweit von uns ein Angebot nach Ziffer 2.1 abgegeben wurde, gelten die darin ausgewiesenen Preise.
3.2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, und haben sich in diesem Zeitraum die Marktpreise für Rohstoffe, insbesondere Zink, Kupfer und Aluminium, erhöht oder verringert, gelten unsere Preislisten unter Berücksichtigung der jeweils zum Lieferzeitpunkt aktuellen Marktpreise für Rohstoffe. Liegt dadurch der aktuelle Gesamtpreis 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Gesamtpreis, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises mindestens in Textform ausgeübt werden.
3.3. Bei einem Bestellwert von weniger als 200,00 € netto wird eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 € netto zusätzlich berechnet.
3.4. Alle Preise gelten „ab Werk“ Marktoberdorf (EXW gem. Incoterms 2020).
3.5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Lieferfristen, Lieferhindernisse, Eillieferungen, Teillieferungen, Rücknahme von Leihpaletten und Verpackungen
4.1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ Marktoberdorf (EXW gem. Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir die Teile an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art und Weise der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Kunden kann auf dessen Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
4.2 Soweit die Lieferung nicht unmittelbar erfolgt, wird die Lieferfrist in der Auftragsbestätigung gem. 2.1 mitgeteilt. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.
4.3. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen Höherer Gewalt jeder Art, von uns nicht zu vertretender Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängeln, rechtmäßigen Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Pandemien, Epidemien oder alle sonstigen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, welche die Herstellung, den Versand oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen. Wir werden dem Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Wird infolge der Störung die Lieferung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich zurückerstatten.
Als sonstiger nicht von uns zu vertretender Grund im vorgenannten Sinn gilt insbesondere auch der Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
4.4. Eillieferungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, wobei die Kosten zu seinen Lasten gehen. Dies gilt auch für andere vom Kunden ausdrücklich gewünschte Versandarten.
4.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Eventuelle Nachlieferungen erfolgen frei Haus, ohne Berechnung der Verpackung.
4.6. Leihpaletten werden von den beauftragten Spediteuren kostenlos zurückgenommen. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial erfolgt über die Interzero. Diese übernimmt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich für uns das Sortieren und Vermarkten von Verpackungen zum Zwecke der stofflichen Verwertung gemäß der gesetzlichen Verpackungsordnungen.
5. Gewährleistung, Rügepflichten, Planleistungen, Rücksendung
5.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegeben Garantien.
5.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Angaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung
5.3 Vorbehaltlich Ziffer 5.4. setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens vierzehn Kalendertage nach Ablieferung der Ware mindestens in Textform mitzuteilen. Bei Baustoffen und anderen zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau bzw. der Weiterverarbeitung zu erfolgen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens vierzehn Kalendertage nach ihrer Entdeckung mindestens in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). Ziffer 5.5. bleibt unberührt.
5.4. Bei Sonderanfertigungen hat abweichend von Ziffer 5.3 unverzüglich nach Lieferung der Kunde eine Abnahme mindestens in Textform gegenüber uns zu erklären. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Ist es dem Kunden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, die gesetzte Frist einzuhalten, ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Ware nicht innerhalb der vorstehenden Fristen abnimmt. Wegen unwesentlicher Mängel, insbesondere branchenüblicher Toleranzen, Farb-, Gewichts- und Mengenabweichungen, kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Erfolgt bei der Abnahme keine Beanstandung, so können Mängel, die bei der Abnahme erkennbar waren, nicht mehr gerügt werden.
5.5 Es ist dem Kunden untersagt, als mangelhaft gerügte oder nicht abgenommene Ware bis zur Klärung der Rüge bzw. der Abnahme weiterzuverarbeiten, einzubauen oder zu verkaufen, es sei denn wir haben dem im Einzelfall mindestens in Textform zugestimmt. Uns ist nach unserer Wahl Gelegenheit zu geben, die betreffende Ware an Ort und Stelle zu überprüfen oder an uns zu übersenden. Ziffer 5.3. bleibt unberührt
5.6 Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel und/oder Schäden infolge normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder Benutzung, Zweckentfremdung, fehlerhafter Montage oder Instandsetzung. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Insbesondere stellen branchenübliche Toleranzen, Farb-, Gewichts- und Mengenabweichungen sowie die Folgen natürlicher Witterungseinflüsse keinen Mangel dar.
Soweit wir auf Wunsch des Kunden für bestimmte Produkte Planungen oder Berechnungen, insbesondere bei Rinnen, erbringen oder Empfehlungen und Ratschläge erteilen, sind diese unverbindlich und ohne Gewähr. Sie bedürfen in jedem Fall der Überprüfung durch einen Fachmann (Architekt, Ingenieur etc.).
Weiter haften wir grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
5.7. Bei begründeten und rechtzeitigen Beanstandungen werden im Rahmen der Nacherfüllung nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz¬lieferung) leisten. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen AVB (insb. 5.3).
Unser Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern bleibt unberührt.
5.8. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
5.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich der Kunden einen Mangelanspruch hat. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. 5.7 Satz 2 bleibt unberührt.
5.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel (vgl. Ziffer 5.6) besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5.11 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) vor. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 6.
5.12 Gewährleistungsansprüche verjähren in fünf Jahren, bei gesondert gekennzeichneten Produkten in 12 Monaten seit Erhalt bzw. der Abnahme der Ware.
5.13. Warenrücksendungen sind in jedem Fall zum Zwecke einer reibungslosen Abwicklung vorher mit uns abzustimmen. Unfreie und vorher nicht angemeldete bzw. vereinbarte Rücksendungen werden nicht angenommen.
6. Haftung
6.1. Sofern sich aus diesen AVB und den nachfolgenden Bestimmungen nicht anders ergibt, haften wir auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsge¬hilfen.
6.2 Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.3 In allen Fällen bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
7. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Zinsen
7.1. Zahlungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Wir behalten uns vor, Lieferungen an uns unbekannte Kunden zunächst gegen Vorauskasse oder Nachnahme zu tätigen.
7.2. Zahlungen mit Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
7.3. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen möglich. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden. Die Gegenrechte des Kunden bei Mängeln der Ware bleiben davon unberührt.
7.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Grömo GmbH & Co. KG und dem Kunden vor.
8.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzu-rechnen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde.
8.3 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
8.4. Der Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.
Alle Forderungen und Rechte des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir die Ermächtigung nicht widerrufen
Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält, können wir von ihm verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
8.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestim-mungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache, Datenverarbeitung, Teilunwirksamkeit
9.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Marktoberdorf.
9.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich –rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Marktoberdorf.. Wir sind jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des Deutschen Internationalen Privatrechts (IPR) und des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.4. Auch wenn dem Kunden eine Übersetzung dieser AVB in eine andere Sprache als Deutsch vorgelegt wird, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.
9.5. Soweit uns der Kunde personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt hat, werden die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten erhoben, bearbeitet, gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung an verbundene Unternehmen sowie, falls erforderlich, an Partnerunternehmen, sowie an Dienstleistungsunternehmen weitergegeben. Hinsichtlich der detaillierten Verarbeitungsregeln von Daten verweisen wir auf unsere Datenschutzbestimmungen unter www.groemo.com/de/footer/datenschutz.
9.6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestgehend entspricht.
Stand: 01.11.2024
Grömo GmbH & Co. KG | Röntgenring 2 | D-87616 Marktoberdorf
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Stand: 01.11.2024